vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht
Dispositiv
- Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäfts- verzeichnis abgeschreiben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'100.00 zu leisten.
- Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 31. Juli 2023 Referenz ZK1 23 58 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 8. Februar 2023, mitgeteilt am 5. April 2023 (Proz. Nr. 135-2022-336) Mitteilung
31. Juli 2023
2 / 6 In Erwägung, – dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart im Schei- dungsverfahren der Ehegatten A._____ und B._____ mit Entscheid vom 8. Februar 2023, mitgeteilt am 5. April 2023, vorsorgliche Massnahmen traf, wobei er B._____ zu monatlichen Unterhaltszahlungen an A._____ (CHF 3'784.00 vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022, CHF 3'524.00 vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022, CHF 2'951.00 vom
1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023, CHF 451.00 ab 1. Juli 2023) verpflichtete, deren Antrag auf Gerichts- und Anwaltskostenbevorschussung durch B._____ indes abwies, – dass er die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 den Parteien je hälftig auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach, – dass A._____ gegen diesen Entscheid am 17. April 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhob, mit den Anträgen, B._____ zu verpflichten, ihr den monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'951.00 ab 1. Januar 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zu bezahlen, und die Gerichtskosten B._____ aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, sie für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'000.00 zuzüglich Mehrwert- steuer, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, aussergerichtlich zu entschädigen, – dass B._____ in seiner Berufungsantwort vom 1. Mai 2023 die Abweisung der Berufung beantragte, – dass die Parteien im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen festhielten, – dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von A._____ um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2023 (Verfahren ZK1 23 59) abwies, – dass die Berufungsklägerin in der Folge mit Verfügung vom 9. Mai 2023 auf- gefordert wurde, bis zum 22. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, wobei ihr die Frist auf Gesuch vom 22. Mai 2023 hin mit Verfügung vom 23. Mai 2023 bis am 1. Juni 2023 verlängert wurde und ihr nach Ausbleiben des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ei- ne Nachfrist für dessen Leistung bis 26. Juni 2023 gesetzt wurde, – dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erklärte, ihre Beru- fung zurückzuziehen,
3 / 6 – dass der Berufungsbeklagte am 14. Juni 2023 aufgefordert wurde, sich zur Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern, – dass er in seiner Eingabe vom 15. Juni 2023 unter Beilage seiner Honorarnote beantragte, die Berufungsklägerin gestützt auf die Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Übernahme sämtlicher Prozesskosten zu verpflichten, – dass die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2023 darum er- suchte, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermes- sen zu verteilen, was auch deshalb gerechtfertigt sei, weil sie zurzeit noch oh- ne Arbeit und somit ohne Einkommen sei, – dass der vorbehaltlose Rückzug eines Rechtsmittels gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), so dass das Berufungsverfahren von der Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]), – dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III 133 für den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der seit seiner Eröffnung vollstreckbare (Art. 315 Abs. 4 ZPO) Massnahmeentscheid am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung bei der Berufungsinstanz, d.h. am
14. Juni 2023, in Rechtskraft erwachsen ist, – dass das Gericht im Abschreibungsentscheid die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden hat (Art. 104 ZPO; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 241 ZPO), – dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Par- tei aufzuerlegen sind, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend zu gelten hat, – dass das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungs- grundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), – dass aufgrund der Erledigung des Prozesses durch Rückzug der Berufung die Berufungsklägerin die Kosten zu tragen und dem Berufungsbeklagten wie von
4 / 6 ihm beantragt eine angemessene Entschädigung für die ihm durch die Beru- fung verursachten Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bezahlen hat, – dass für ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens bei den gegebenen Verhältnissen kein An- lass besteht, – dass allein die Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, nämlich nicht ausreicht, um bei Klagerückzug von der Kostenvertei- lungsregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen (BGE 139 III 358 E. 3), zu- mal im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unter- liegens ohnehin ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grüt- ter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.), – dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zwar vorbringt, sie sei zurzeit noch ohne Arbeit und somit ohne Einkommen, dass die Genannte gemäss vorinstanzlichem Entscheid indes zumindest über eine Teilzeitanstellung ver- fügt, wobei eine Kündigung im Berufungsverfahren nicht glaubhaft gemacht wurde, und sie ausserdem bis Ende Juni 2023 Unterhaltsbeiträge zugespro- chen erhielt, die einen erheblichen Überschussanteil beinhalten, – dass die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren mit Blick auf den bis zum Rückzug entstandenen Aufwand auf CHF 500.00 festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 u. Art. 12 VGZ [BR 320.210]), – dass der angeforderte Kostenvorschuss noch nicht eingegangen ist, weshalb der Berufungsklägerin die Gerichtskosten direkt in Rechnung gestellt werden, – dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der ent- schädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig verein- bartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung er- forderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache be- ziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerecht- fertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 HV [BR 310.250]), – dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in seiner Kostennote vom
15. Juni 2023 ein Honorar von CHF 2'190.90 inklusive Spesen und Mehrwert-
5 / 6 steuer geltend machte, basierend auf einem Aufwand von 7.9 Stunden und ei- nem Stundenansatz von CHF 250.00, – dass dieser Aufwand als hoch erscheint, indes gerade noch als angemessen gelten kann, – dass mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung allerdings praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abzustellen ist (Art. 3 Abs. 1 HV), – dass die Parteientschädigung, die die Berufungsklägerin dem Berufungsbe- klagten für das Berufungsverfahren zu leisten hat, demnach auf gerundet CHF 2'100.00 festgesetzt wird (7.9 h à CHF 240.00 = CHF 1'896.00, Baraus- lagen CHF 56.90 [3 % von CHF 1'896.00], MwSt. CHF 150.40 [7.7 % von CHF 1'952.90]),
6 / 6 wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäfts- verzeichnis abgeschreiben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'100.00 zu leisten. 4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: